Baum fällen in Hessen: Wann Sie eine Genehmigung brauchen
Ob Sie einen Baum fällen dürfen, hängt in Hessen stark von der kommunalen Baumschutzsatzung ab. Wir zeigen, wann eine Genehmigung nötig ist und welche Fristen gelten.

Baumschutzsatzungen der Kommunen
Anders als beim Heckenschnitt gibt es für das Fällen einzelner Bäume kein bundesweit einheitliches Verbot. Maßgeblich ist in den meisten Fällen die Baumschutzsatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Solche Satzungen gibt es in vielen hessischen Kommunen, etwa im Verdichtungsraum Rhein-Main, längst nicht aber überall. Ob und in welchem Umfang ein Baum geschützt ist, kann daher von Ort zu Ort sehr unterschiedlich sein.
Typischerweise schützen die Satzungen Bäume ab einem bestimmten Stammumfang, häufig gemessen in 1 Meter Höhe über dem Boden. Verbreitet sind Grenzwerte um die 60 bis 100 Zentimeter Umfang, doch die genauen Werte, die erfassten Baumarten und Ausnahmen variieren je Kommune. Manche Satzungen nehmen Obstbäume oder bestimmte Nadelgehölze aus. Prüfen Sie deshalb immer die konkrete Satzung Ihrer Stadt oder fragen Sie beim Grünflächenamt nach.
Fällzeiten und das Bundesnaturschutzgesetz
Neben der kommunalen Satzung ist der zeitliche Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 39 BNatSchG ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu fällen oder stark zurückzuschneiden. Dieser Schutz gilt brütenden Vögeln und anderen Tieren und damit unabhängig davon, ob eine Baumschutzsatzung besteht.
Daraus ergibt sich das übliche Fällfenster in der Vegetationsruhe von Oktober bis Ende Februar. In diesem Zeitraum sind Fällungen grundsätzlich möglich, sofern keine kommunale Genehmigungspflicht entgegensteht. Auch in der Vegetationsruhe muss vor der Fällung sichergestellt sein, dass keine geschützten Tiere, etwa Fledermäuse oder Höhlenbrüter, im Baum leben.
Antrag bei der Gemeinde
Ist ein Baum nach der Satzung geschützt, brauchen Sie vor der Fällung eine Genehmigung. Zuständig ist meist das Umwelt- oder Grünflächenamt der Stadt beziehungsweise die untere Naturschutzbehörde. Der Antrag wird in der Regel schriftlich oder über ein Online-Formular gestellt und enthält Angaben zum Standort, zur Baumart, zum Stammumfang sowie den Grund für die geplante Fällung.
Hilfreich sind Fotos und eine Lageskizze. Die Behörde prüft, ob ein anerkannter Fällgrund vorliegt, etwa Krankheit, mangelnde Standsicherheit, Bauvorhaben oder unzumutbare Beeinträchtigung. Planen Sie Bearbeitungszeit ein und beginnen Sie nicht mit Arbeiten, bevor die Genehmigung vorliegt. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; die Details regelt die jeweilige örtliche Satzung.
Ersatzpflanzungen und Ausgleich
Wird eine Fällung genehmigt, ist sie häufig mit einer Auflage zur Ersatzpflanzung verbunden. Je nach Satzung muss für den gefällten Baum ein oder mehrere neue Bäume gepflanzt werden, oft mit Vorgaben zu Art und Mindestgröße. Ist eine Pflanzung auf dem Grundstück nicht möglich, sehen viele Kommunen eine Ausgleichszahlung vor.
Diese Regelungen sollen den Bestand an Stadt- und Gartenbäumen dauerhaft sichern. Auch hier gilt: Umfang und Höhe des Ausgleichs unterscheiden sich von Kommune zu Kommune. Die genauen Anforderungen stehen im Genehmigungsbescheid und in der jeweiligen Satzung.
Ausnahmen bei Gefahr und Bußgelder
Geht von einem Baum eine akute Gefahr aus, etwa nach einem Sturm bei drohendem Astbruch oder Umsturz, kann eine sofortige Sicherung oder Fällung zulässig sein. Auch dann sollten Sie die zuständige Behörde informieren und die Gefahrenlage dokumentieren, zum Beispiel mit Fotos, um sich abzusichern. Eigenmächtiges Handeln ohne nachweisbare Gefahr ist riskant.
Eine ungenehmigte Fällung eines geschützten Baumes ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden, die je nach Satzung und Einzelfall mehrere Tausend bis Zehntausend Euro betragen können. Hinzu können Auflagen zu Ersatzpflanzungen kommen. Wer unsicher ist, klärt die Lage besser vorab mit der Gemeinde oder einem Fachbetrieb.
Häufige Fragen
Brauche ich in Hessen immer eine Genehmigung zum Baumfällen?
Nein, nur wenn der Baum durch eine kommunale Baumschutzsatzung geschützt ist. Ob und ab welchem Stammumfang das gilt, ist regional unterschiedlich. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt oder Gemeinde nach der gültigen Satzung.
In welchem Zeitraum darf ich einen Baum fällen?
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind Fällungen außerhalb des Waldes nur vom 1. Oktober bis 28./29. Februar zulässig. Von März bis September gilt zum Schutz brütender Vögel ein Verbot. Eine eventuelle kommunale Genehmigungspflicht bleibt davon unberührt.
Was passiert, wenn ich einen geschützten Baum ohne Genehmigung fälle?
Das ist eine Ordnungswidrigkeit und kann je nach Satzung mit Bußgeldern von mehreren Tausend bis Zehntausend Euro geahndet werden. Zusätzlich kann eine Ersatzpflanzung angeordnet werden.
Stock Facility Service übernimmt Baumfällung, Baumpflege und die Klärung der nötigen Formalitäten im Raum Bad Vilbel und Rhein-Main. Rufen Sie uns an unter 0174 435 30 55.

