Verkehrssicherungspflicht im Winter: Was Eigentümer und Vermieter wissen müssen
Bei Schnee und Eis trifft Grundstückseigentümer eine Räum- und Streupflicht. Wir erklären, wer verantwortlich ist, welche Zeiten gelten und wie Sie sich vor Haftung schützen.

Was bedeutet die Verkehrssicherungspflicht im Winter?
Wer ein Grundstück besitzt oder eine Verkehrsfläche eröffnet, muss dafür sorgen, dass andere Menschen dort nicht zu Schaden kommen. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht gilt das ganze Jahr über – im Winter konkretisiert sie sich zur Räum- und Streupflicht. Sobald Schnee oder Glätte den Gehweg gefährlich machen, müssen die betroffenen Flächen geräumt und bei Bedarf abgestumpft werden.
Rechtlich leitet sich die Pflicht aus dem allgemeinen Haftungsrecht (insbesondere § 823 BGB) sowie aus kommunalen Satzungen ab. In vielen hessischen Städten und Gemeinden – etwa im Raum Frankfurt, Bad Vilbel oder Offenbach – übertragen die Kommunen die Räumpflicht für angrenzende öffentliche Gehwege per Satzung auf die Anlieger. Maßgeblich ist daher immer die örtliche Straßenreinigungs- oder Gehwegsatzung, die regional deutlich variieren kann.
Wer ist verantwortlich: Eigentümer, Vermieter oder Mieter?
Grundsätzlich trifft die Räum- und Streupflicht den Grundstückseigentümer. Vermieter können diese Pflicht jedoch wirksam auf ihre Mieter übertragen – das geschieht in der Regel durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag oder in der Hausordnung, sofern diese verbindlich Vertragsbestandteil ist. Ein pauschaler Aushang im Treppenhaus reicht nach überwiegender Rechtsprechung nicht aus.
Wichtig: Auch nach einer Übertragung bleibt der Eigentümer in der Pflicht, die Erfüllung zu kontrollieren. Er muss sich vergewissern, dass der beauftragte Mieter oder Dienstleister tatsächlich räumt – gerade bei älteren, kranken oder ortsabwesenden Mietern. Diese Überwachungspflicht lässt sich nicht vollständig abschütteln und ist im Streitfall haftungsrelevant.
Räum- und Streuzeiten sowie betroffene Flächen
Die zeitlichen Vorgaben ergeben sich aus den kommunalen Satzungen und ähneln sich bundesweit. Üblich ist eine Räumpflicht werktags von etwa 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen häufig erst ab 8 oder 9 Uhr. Beginnt der Schneefall innerhalb dieses Zeitfensters, muss zeitnah – meist innerhalb einer angemessenen Frist – geräumt werden. Bei anhaltendem Schneefall kann mehrmaliges Räumen erforderlich sein.
Zu räumen sind in der Regel die Gehwege entlang des Grundstücks sowie Zuwege zum Haus, zu Mülltonnen und Stellplätzen. Üblich ist eine geräumte Breite von etwa 1 bis 1,5 Metern, damit zwei Personen aneinander vorbeikommen. Bei Glätte ohne Schnee genügt das Abstumpfen mit geeignetem Streugut. Die genauen Maße und Zeiten sollten Sie immer der Satzung Ihrer Gemeinde entnehmen, da diese verbindlich vorgeht.
Haftung bei Glätteunfällen
Stürzt eine Person auf einem nicht geräumten Weg und verletzt sich, kann der Verantwortliche für Verkehrssicherung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. In der Praxis greift häufig die private Haftpflicht- oder Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – vorausgesetzt, die Pflicht wurde nicht grob fahrlässig vernachlässigt.
Allerdings gilt keine absolute Sicherungspflicht. Bei extremem, anhaltendem Glatteis, das ein Streuen sinnlos macht, oder bei einem Sturz außerhalb der Räumzeiten kann die Haftung entfallen. Auch ein Mitverschulden des Gestürzten – etwa wegen ungeeigneten Schuhwerks oder erkennbar umgehbarer Gefahr – wird berücksichtigt. Dieser Beitrag ersetzt jedoch keine Rechtsberatung; im Einzelfall sollten Sie rechtlichen Rat einholen und Ihre kommunale Satzung prüfen.
Übertragung an einen Dienstleister und Dokumentation
Viele Eigentümer und Hausverwaltungen übertragen den Winterdienst an einen professionellen Dienstleister. Das ist rechtlich zulässig und entlastet erheblich, da Personal, Geräte und Streugut vorgehalten werden und die Flächen zuverlässig betreut sind. Auch hier verbleibt jedoch eine reduzierte Auswahl- und Kontrollpflicht: Der Auftraggeber sollte einen zuverlässigen Anbieter wählen und im Zweifel stichprobenartig prüfen.
Entscheidend für den Haftungsschutz ist die Dokumentation. Ein Räumprotokoll, das Datum, Uhrzeit, Witterung und durchgeführte Maßnahmen festhält, dient im Streitfall als Nachweis, dass die Verkehrssicherungspflicht erfüllt wurde. Professionelle Dienstleister führen solche Nachweise standardmäßig – ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Eigenleistung.
Häufige Fragen
Muss ich als Mieter im Winter räumen?
Nur wenn die Räum- und Streupflicht wirksam im Mietvertrag oder in einer verbindlichen Hausordnung auf Sie übertragen wurde. Ein bloßer Aushang reicht in der Regel nicht. Ist nichts geregelt, bleibt der Vermieter zuständig.
Zu welchen Uhrzeiten muss geräumt werden?
Üblich ist werktags von etwa 7 bis 20 Uhr, sonntags und feiertags meist später. Die genauen Zeiten legt die Satzung Ihrer Gemeinde fest und kann regional abweichen.
Wer haftet, wenn jemand auf meinem Gehweg stürzt?
Grundsätzlich der für die Verkehrssicherung Verantwortliche. Wurde die Pflicht erfüllt oder lag höhere Gewalt vor, kann die Haftung entfallen. Eine Grundbesitzerhaftpflicht ist dringend zu empfehlen.
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